Solange die Gesellschaft der Aufsicht durch die FINMA untersteht, umfasst der Zweck der Gesellschaft die Abwicklung von Rechten und Pflichten sowie Verfahren im In- und Ausland im Zusammenhang mit der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Nach Entlassung aus der aufsichtsrechtlichen Unterstellung ist der Zweck der Gesellschaft die Erbringung von nicht bewilligungspflichtigen Dienstleistungen sowie die Verwaltung ihres eigenen Vermögens in Finanzanlagen, darin eingeschlossen der Abschluss jeder Art von Finanzgeschäften, auch unter Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und einschliesslich der Aufnahme von Fremdkapital sowie der Finanzierung von anderen Gesellschaften. Dieser Geschäftsbereich der Gesellschaft erfasst jedoch ausschliesslich nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten und erstreckt sich auf die Schweiz und das gesamte Ausland. Die Gesellschaft kann im weiteren Beteiligungen und Grundstücke halten, verwalten und veräussern, Unternehmungen vertreten und beraten und alle Geschäfte durchführen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes geeignet sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie Vertretungen unterhalten.
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